Wer eine Umstrukturierung gemacht hat, sollte die Frist am 31.05. nicht verpassen!

 

Wer eine Umstrukturierung gemacht hat, sollte die Frist am 31.05. nicht verpassen!

 

𝗙ü𝗿 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿 𝘄𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴:
Wer kürzlich eine Holding-Struktur aufgebaut oder Anteile steuerneutral eingebracht hat, sollte jetzt prüfen, ob jährlich ein Nachweis nach § 22 Abs. 3 UmwStG gegenüber dem Finanzamt abgeben werden muss. Wird diese Pflicht übersehen, kann es teuer werden.

𝗪𝗼𝗿𝘂𝗺 𝗴𝗲𝗵𝘁 𝗲𝘀?
Nach einer steuerneutralen Einbringung beginnt eine 7-jährige Phase. In dieser Zeit muss jedes Jahr erklärt werden, wem die eingebrachten oder erhaltenen Anteile jeweils zum Jahrestag der Einbringung wirtschaftlich zuzurechnen sind.

𝗪𝗮𝘀 𝗺𝘂𝘀𝘀 𝗻𝗮𝗰𝗵𝗴𝗲𝘄𝗶𝗲𝘀𝗲𝗻 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻?
- Wem die Anteile zum Stichtag wirtschaftlich gehören
- Bei Folgeeinbringungen: auch auf den Anteilen beruhende Folgeanteile
- Bei Mitverstrickung oder unentgeltlicher Übertragung: ggf. auch durch andere Beteiligte

𝗙𝗼𝗿𝗺 𝘂𝗻𝗱 𝗙𝗿𝗶𝘀𝘁:
- Schriftliche Erklärung zur Zurechnung der Anteile
- Ggf. mit Nachweis durch Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug etc.
- Abgabe jährlich bis spätestens 31. Mai beim zuständigen Finanzamt

𝗪𝗮𝘀 𝗽𝗮𝘀𝘀𝗶𝗲𝗿𝘁, 𝘄𝗲𝗻𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗡𝗮𝗰𝗵𝘄𝗲𝗶𝘀 𝗳𝗲𝗵𝗹𝘁?
- Die Anteile gelten als veräußert
- Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns (ggf. anteilig)
- Eine verspätete Nachholung ist nur in Ausnahmen möglich, wenn die Bescheide noch geändert werden dürfen

𝗙𝗮𝘇𝗶𝘁:
Die jährliche Nachweispflicht ist mehr als eine reine Formsache. Wer betroffen ist, sollte jetzt aktiv werden. Denn der 31. Mai kommt schneller als gedacht.
Solltet ihr euch unsicher sein, dann fragt bitte eure Steuerberaterin oder euren Steuerberater.

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“Herr Kissling, ich möchte mich von Ihnen verabschieden.”